Aktuelle Rechtsprechung zu Vorratsgesellschaften (mit Links zu den entsprechenden OLG-Urteilen)
Der Kauf und Übertrag einer Vorratsgesellschaft wird von der Raffay Ewiv und deren Rechtsanwaltbüro in Hamburg professionell und sicher abgewickelt. Ein Notar entweder nach Wahl des Käufers oder von uns vorgeschlagen wird mit allen notwendigen Dokumenten und Vollmachten im voraus betraut, um dann nach den Wünschen des Erwerbes die Beurkundung in seinem Beisein vorzunehmen. Hierfür werden die vorhandenen Mustervorlagen entsprechend den Käuferangaben und den jeweiligen Checklisten angepasst und erstellt.

Wir haben hier einige Urteile in Kurzzusammenfassung  mit entsprechenden Link in Sachen Gerichtsentscheide, Beschlüsse im Hinblick zum gesetzeskonformen Erwerb und Übertragung von Vorratsgesellschaften aufgeführt:

I-16 U 55/11 (OLG Düsseldorf) 1. Bei Verwendung des Mantels einer bewusst für eine spätere Verwendung "auf Vorrat" gegründeten Gesellschaft mit beschränkter Haftung haften die Gesellschafter nach den Grundsätzen über die Unterbilanz- bzw. Vorbelastungshaftung auch, wenn sie die wirtschaftliche Neugründung gegenüber dem Handelsregister offengelegt haben.
2. Die ursprünglich eingezahlte Stammeinlage ist bei Aktivierung der Vorratsgesellschaft dann nicht mehr vorhanden, wenn der Erwerber des Mantels das ihm während des Notartermins übergebene Kassenkapital in Form der ihm konkret übergebenen Scheine an den Veräußerer sogleich als Kaufpreis zurückgewährt.
Urteil OLG Düsseldorf / Datum: 20. Juli 2012 / Aktenzeichen: I-16 U 55/11 / Fundstelle: openJur 2012, 87529

I-3 Wx 231/10 (OLG Düsseldorf) 1. Der bei der Eintragung in das Handelsregister anzugebende Gegenstand des Unternehmens ist regelmäßig über allgemeine Angaben (hier: „Handel und Vertrieb von Verbrauchs- und Konsumgütern, soweit der Handel nicht einer besonderen Erlaubnis bedarf“) hinaus zu individualisieren.
2. DieDie Vielfalt beabsichtigter Geschäfte schließt eine Individualisierung des Unternehmensgegenstandes nicht aus, wenn der Schwerpunkt der Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise ohne besondere Schwierigkeiten (z. B. als „Handel mit Waren verschiedener Art, insbesondere …“) hinreichend erkennbar gemacht werden kann.
Beschluss OLG Düsseldorf / Datum: 6. Oktober 2010 / Aktenzeichen: I-3 Wx 231/10 / Fundstelle: DNotI

I U 8/07 (OLG Oldenburg) 1. Eine Bareinlage kann auch bei Gründung einer Einmann-GmbH grundsätzlich durch Barzahlung erbracht werden. Für eine solche Einlagezahlung reicht es aber nicht aus, dass der Gründungsgesellschafter, der gleichzeitig als Geschäftsführer der zu gründenden GmbH bestellt ist, einen der zu erbringenden Einlage entsprechenden Bargeldbetrag dem Notar anlässlich der notariellen Beglaubigung der Anmeldung der GmbH zum Handelsregister vorzeigt und die Nummern der vorgezeigten Geldscheine festgehalten werden. Für eine wirksame Erbringung der Einlage ist vielmehr erforderlich, dass der zur Einlagezahlung bestimmte Bargeldbetrag aus dem Privatvermögen des Gründungsgesellschafters (und Geschäftsführers) weggegeben wird, der Bargeldbetrag in das Sondervermögen der zu gründenden GmbH gelangt und die Zugehörigkeit zum Vermögen der zu gründenden GmbH für einen Außenstehenden objektiv erkennbar wird.
2. Die von der Rechtsprechung entwickelten besonderen Haftungsgrundsätze bei Aktivierung einer Vorrats-GmbH, nach denen die Aktivierung einer Neugründung gleichzustellen ist, lassen eine nach dem Gesetz sich ergebende Haftung des Gründers der Vorrats-GmbH für die Kapitalaufbringung (nach §§ 9a Abs. 1, 16 Abs.3, 22 Abs.1 GmbHG) unberührt.
3. Zum Hin- und Herzahlen, das die Erfüllung der Einlageverpflichtung ausschließt. Ein solches Hin- und Herzahlen kann auch in einem "Zahlungskarussell" liegen, bei dem der Gründungsgesellschafter nach Anteilsveräußerung die geschuldete Einlage noch auf ein Konto der GmbH einzahlt, der Anteilserwerber (und neue Geschäftsführer der GmbH) den Einlagebetrag am Folgetag nahezu vollständig bar abhebt, seinerseits hierfür der GmbH Anlagegüter liefert und in einer der Einlagezahlung nahezu entsprechenden Höhe in Rechnung stellt und am gleichen Tag den Kaufpreis für den Anteilserwerb an den Gründungsgesellschafter zahlt, der damit einen seiner Einlagezahlung entsprechenden Gegenwert zurückerhält.
Urteil OLG Oldenburg / Datum: 26. Juli 2007 / Aktenzeichen: 1 U 8/07 Fundstelle: openJur 2012, 46120


Disclaimer: alle hier aufgeführten Texte und Aussagen sind im Sinne des Rechtsberatungsgesetzes keine Rechtsberatung. Diese kann nur im Einzelfall auf die speziellen Bedürfnisse des Käufers nach Absprache erfolgen