E W I V •••• Die EU bietet nicht nur Nachteile, sondern auch Vorteile….
Allgemeines : Können Sich vorstellen, dass ihr noch nicht versteuertes Geld zu ihrer Verfügung steht, nicht versteuert wird, aber dem Zugriff des Finanzamtes entzogen ist? Denn kein nationales Recht bzw. Gesetzgebung kann mehr an dieser Verordnung von 27 EU Mitgliedstaaten rütteln.
Dies war so geplant!!! Darauf meldeten sich die nationalen Finanzämter, denn dies bedeute eine große Schädigung der Einkommen der Nationalstaaten und man „schneide“ sich ja als Nationalstaat in das eigne Fleisch. Daher beschloss man dieses Konstrukt weiterhin nicht zu vermarkten.
Hier geben wir einen groben Überblick über den groben Ablauf des Konstruktes und beantworten aufkommende Fragen mit Zitaten der entsprechenden Gesetze und Verordnungen. - unter "Kontakt" können Sie uns gezielt und individuell Ihre Fragen formulieren.
Was ist für den Kunden interessant: Ist die Ewiv rechtlich und steuerlich sicher ? Annerkennung Finanzamt und Gesetzgeber? Auf welchen gesetzlichen Grundlagen? und die Frage aller Fragen: Habe ich Kontrolle über mein Geld ? Auch mit einer Ewiv?
Der entscheidende Artikel der EWIV - Verordnung, welcher z.T. o.g. Fragen beantwortet ist der Artikel 40:
Artikel 40 : Das Ergebnis der Tätigkeit der Vereinigung wird nur bei ihren Mitgliedern besteuert.
„Die EWIV ist berechtigt, Gewinne asymmetrisch verteilen.“
Wir können z.B. per Beschluss die erwirtschafteten Gewinne einem oder mehreren Mitgliedern zuweisen.
Kontext
Diese Verordnung entstand aus dem Wunsch nach einer harmonischen Entwicklung des Wirtschaftslebens in der gesamten EU und nach der Errichtung eines Binnenmarktes, der die gleichen Bedingungen wie ein nationaler Markt bietet. Deshalb und um die rechtlichen, steuerlichen und psychologischen Schwierigkeiten bei einer grenzüberschreitenden wirtschaftlichen Zusammenarbeit von natürlichen Personen, Gesellschaften und anderen juristischen Einheiten zu verringern, hat die EU beschlossen, auf Gemeinschaftsebene ein geeignetes Rechtsinstrument in Form einer Europäischen Wirtschaftlichen Interessenvereinigung zu schaffen.
• Mit der EU-Verordnung ist folgendes gewollt: eine harmonische wirtschaftliche
Entwicklung innerhalb der EU.
• Errichtung eines EU – Binnenmarktes analog dem nationalen Binnenmarktes
• Beseitigung der Schwierigkeit von grenzüberschreitender wirtschaftlicher
Zusammenarbeit
Zur Realisierung der vorstehenden Herausforderungen wird folgendes ermöglicht:
• weitgehende Freiheit bei der Gestaltung der vertraglichen Beziehungen
• weitgehende Freiheit bei der Gestaltung Statuten der EWIV - Erleichterung und
Entwicklung der wirtschaftlichen Tätigkeit der Mitglieder
• Der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit ist im weitesten Sinne auszulegen. -
Ertragssteuern fallen nur bei den Mitgliedern an.
• Den Mitgliedstaaten der EU ist es untersagt Rechts- und Verwaltungsvorschriften
anzuwenden oder zu erlassen, die der Tragweite und den Zielen dieser
EU-Verordnung zuwider laufen.
• Weitere Einzelheiten zu den o.g. Themenbereichen können Sie in der Rubrik
"Rechtliches" entnehmen und zwar sowohl aus der „Präambel“ als auch dem
Gesetzestext.
Bereits 1985 wurde der Grundstein der EWIV mit folgender Verordnung gelegt:
VERORDNUNG (EWG) Nr. 2137/85 DES RATES vom 25. Juli 1985
über die Schaffung einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung (EWIV)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,
auf Vorschlag der Kommission (1), nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2), nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (3), in Erwägung nachstehender Gründe:
Eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens sowie ein beständiges und ausgewogenes Wirtschaftswachstum in der gesamten Gemeinschaft hängt von der Errichtung und dem Funktionieren eines Gemeinsamen Marktes ab, welcher ähnliche Bedingungen wie ein nationaler Binnenmarkt bietet. Für die Verwirklichung eines solchen einheitlichen Marktes und die Stärkung seiner Einheit empfiehlt es sich insbesondere, daß für natürliche Personen, Gesellschaften und andere juristische Einheiten ein rechtlicher Rahmen geschaffen wird, welcher die Anpassung ihrer Tätigkeit an die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Gemeinschaft erleichtert. Hierzu ist es erforderlich, diese Personen, Gesellschaften und anderen juristischen Einheiten über die Grenzen hinweg zusammenarbeiten zu lassen.
Eine solche Zusammenarbeit kann auf rechtliche, steuerliche und psychologische Schwierigkeiten stoßen. Die Schaffung eines geeigneten Rechtsinstruments auf Gemeinschaftsebene in Form einer Europäischen wirtschaftlichen Interessenvereinigung trägt zur Erreichung der genannten Ziele bei und erscheint daher notwendig.
Besondere Befugnisse für die Einführung dieses Rechtsinstruments sind im Vertrag nicht vorgesehen.
Die Fähigkeit der Vereinigung zur Anpassung an die wirtschaftlichen Bedingungen ist dadurch zu gewährleisten, insofern ihren Mitgliedern weitgehende Freiheit bei der Gestaltung ihrer vertraglichen Beziehungen sowie der inneren Verfassung der Vereinigung gelassen wird.
Die Vereinigung unterscheidet sich von einer Gesellschaft hauptsächlich durch ihren Zweck, der allein darin besteht, die wirtschaftliche Tätigkeit ihrer Mitglieder zu erleichtern oder zu entwickeln, um es ihnen zu ermöglichen, ihre eigenen Ergebnisse zu steigern. Wegen dieses Hilfscharakters muß die Tätigkeit der Vereinigung mit der wirtschaftlichen Tätigkeit ihrer Mitglieder verknüpft sein und darf nicht an deren Stelle treten, und die Vereinigung selbst kann insoweit zum Beispiel keinen freien Beruf gegenüber Dritten ausüben; der Begriff der wirtschaftlichen Tätigkeit ist im weitesten Sinne auszulegen.
Der Zugang zur Vereinigung ist so weit wie möglich natürlichen Personen, Gesellschaften und anderen juristischen Einheiten unter Wahrung der Ziele dieser Verordnung zu eröffnen. Dies präjudiziert jedoch nicht die Anwendung - auf einzelstaatlicher Ebene - der Rechts- und/oder Standesvorschriften über die Bedingungen für die Ausübung einer Tätigkeit oder eines Berufs.
Mit dieser Verordnung allein wird nicht das Recht verliehen, sich an einer Vereinigung zu beteiligen, selbst wenn die Bedingungen der Verordnung erfüllt sind.
Die in dieser Verordnung vorgesehene Möglichkeit, die Beteiligung an Vereinigungen aus Gründen des öffentlichen Interesses zu untersagen oder einzuschränken, lässt die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten unberührt, in denen die Ausübung von Tätigkeiten geregelt ist und gegebenenfalls weitere Verbote oder Beschränkungen vorgesehen sind oder aufgrund derer in anderer Weise die Beteiligung einer natürlichen Person, Gesellschaft oder anderen juristischen Einheit oder einer Gruppe hiervon an einer Vereinigung kontrolliert oder überwacht wird.
Damit die Vereinigung ihr Ziel erreichen kann, ist sie mit eigener Geschäftsfähigkeit auszustatten, und es ist vorzusehen, daß ein rechtlich von den Mitgliedern der Vereinigung getrenntes Organ sie gegenüber Dritten vertritt.
Der Schutz Dritter erfordert eine weitgehende Offenlegung sicher zu stellen, sowie die Mitglieder der Vereinigung unbeschränkt und die Mitglieder der Vereinigung unbeschränkt und gesamtschuldnerisch für deren Verbindlichkeiten, einschließlich der Verbindlichkeiten im Bereich der Steuern und der sozialen Sicherheit haften zu lassen, ohne daß jedoch dieser Grundsatz die Freiheit berührt, durch besonderen Vertrag zwischen der Vereinigung und einem Dritten die Haftung eines oder mehrerer ihrer Mitglieder für eine bestimmte Verbindlichkeit auszuschließen oder zu beschränken.
Die Fragen, die den Personenstand und die Rechts-, Geschäfts- und Handlungsfähigkeit natürlicher Personen sowie die Rechts- und Handlungsfähigkeit juristischer Personen betreffen, werden durch das einzelstaatliche Recht geregelt.
Die besonderen Gründe für die Auflösung der Vereinigung sind festzulegen; für die Abwicklung und deren Schluß ist jedoch auf das einzelstaatliche Recht zu verweisen.
Die Vereinigung unterliegt in bezug auf Zahlungsunfähigkeit und Zahlungseinstellung dem einzelstaatlichen Recht; dieses kann andere Gründe für die Auflösung der Vereinigung vorsehen.
Diese Verordnung sieht vor, das Ergebnis der Tätigkeit der Vereinigung nur bei den Mitgliedern zu besteuern. Im übrigen ist das einzelstaatliche Steuerrecht anzuwenden, und zwar insbesondere in bezug auf Gewinnverteilung, Steuerverfahren und alle Verpflichtungen, die durch die einzelstaatlichen Steuervorschriften auferlegt werden.
In den nicht durch diese Verordnung erfassten Bereichen gelten die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft, zum Beispiel
- im Sozial- und Arbeitsrecht,
- im Wettbewerbsrecht,
- im Recht des geistigen Eigentums.
Die Tätigkeit der Vereinigung unterliegt den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung einer Tätigkeit und deren Überwachung. Für den Fall von Mißbrauch oder Umgehung von Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats durch die Vereinigung oder eines ihrer Mitglieder kann dieser Mitgliedstaat geeignete Maßregeln ergreifen.
Den Mitgliedstaaten steht es frei, Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuwenden oder zu erlassen, die der Tragweite und den Zielen dieser Verordnung nicht zuwiderlaufen.
Diese Verordnung soll in allen ihren Teilen unverzueglich in Kraft treten. Die Anwendung einiger Bestimmungen muß jedoch aufgeschoben werden, damit die Mitgliedstaaten zunächst die Mechanismen einführen können, welche für die Eintragung der Vereinigung in ihrem Hoheitsgebiet und die Offenlegung der sie betreffenden Urkunden erforderlich sind. Ab dem Beginn der Anwendung dieser Verordnung können die gegründeten Vereinigungen ohne territoriale Einschränkung tätig werden